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308 O 439/09
Landgericht HAMBURG
ÖFFENTLICHE SITZUNG
DATUM: 9.9.2009
In dem
Rechtsstreit
U... M... GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasch pp., An der Alster 6, 20099 Hamburg
gegen
...
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Torsten Becker, Alsterkamp 32 E, 20149 Hamburg
erschienen bei Aufruf:
für die Antragstellerin RA Bolm
der Antragsgegner pers. mit RA Becker
Antragsgegnervertreter überreicht Schriftsatz vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.
Antragstellerinvertreter überreicht Schriftsatz
vom 8.9.09 für Gericht und Gegner.
Die Verhandlung wird unterbrochen, damit die Parteien
sich von dem jeweiligen schriftsätzlichen Vortrag der Gegenseite Kenntnis
verschaffen können.
Die Verhandlung wird fortgesetzt.
Beschlossen und verkündet:
Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverteidigung
Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von RA Becker
bewilligt.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Die Kammer gibt zu erkennen, dass nach ihrer Auffassung
aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben kann. Das wird erläutert.
Antragstellervertreter erklärt:
Ich bin zwar anderer Auffassung, nehme gleichwohl in Anbetracht der klaren Aussagen der Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Rücknahmeerklärung wird vorgespielt und genehmigt.
Antragsgegnervertreter stellt Kostenantrag.
Beschlossen und verkündet:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
nach einem Gegenstandswert von € 25.000,-.
Antragsgegnerseite wird erläutert, dass die Kammer
in vergleichbaren Fällen auch bei Erlass von einstweiligen Verfügungen
den Gegenstandswert für ein Album abweichend von der vorigen Einschätzung
der Antragstellerin regelmäßig auf € 25.000,-begrenzt.
Nach Diktat genehmigt
Rachow