Urteilsdatenbank: Gesamtliste
Urteile und Beschlüsse

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"Catch-all"-Funktion und Namensrecht bei Internetdomain - suess.de
OLG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2006 - Az: 4 U 1790/05  
Maßgebliche Normen:§ 12 BGB
1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.

2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

Volltext über den Server des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
 
  


Markenverletzung durch Google-AdWords
LG Braunschweig - Urteil vom 15.11.2006 - Az: 9 O 1840/06 (261)  
Maßgebliche Normen:§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG
Die Verwendung von Google-AdWords kann eine Kennzeichenverletzung darstellen. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln. Maßgeblich ist, dass Google-AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Begründung des BGH-Urteils vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060137.htm) ist ohne weiteres auch auf Google-Adwords übertragbar.

Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
 
  


"Notariat" in Internet-Adresse
BGH - Beschluß vom 11.07.2005 - Az: NotZ 8/05  
Maßgebliche Normen:Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 2, 92, 93 BNotO
Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.

Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
 
  


"pussy" = "Pussy Deluxe"
DPMA - Beschluß vom 18.07.2006 - Az: 305 54 723.2 / 22  
Zwischen der Wortmarke "pussy" und der Wort- / Bildmarke "Pussy Deluxe" besteht Verwechslungsfähigkeit, da das Wortelement "Deluxe" rein beschreibenden Charakter besitzt und schon die entfernte Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Volltext über aufrecht.de
 
  


"Weltmarktführer" ist Spitzenstellung
KG Berlin - Urteil vom 04.06.2004 - Az: 5 W 76/04  
Streitwert:€ 120.000,-
Maßgebliche Normen:§ 3 UWG a.F.
Ein "Weltmarktführer" hat sich als besonders kompetentes und leistungsfähiges Unternehmen am Markt im Leistungswettbewerb durchgesetzt. Wer daher mit der Alleinstellung als "Weltmarktführer" in einer bestimmten Technologie wirbt, muss auch nachweisen können, dass er die vorgenannten Kriterien erfüllt und sich als solcher bezeichnen darf. 
  


(Teil-)Löschung der Marke "LOTTO"
BGH - Beschluß vom 19.09.2006 - Az: I ZB 11/04  
Streitwert:€ 1.000.000,-
Maßgebliche Normen:§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG
  1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.
  2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.


Volltext als PDF-Datei über den Server des Bundesgerichtshofs
 
  


0190 - Beweislast bei negativer Feststellungsklage
AG Limburg - Urteil vom 02.09.2003 - Az: 4 C 1448/02 (15)  
Streitwert:182,58
Der auf Feststellung klagende Anschlussinhaber trägt die Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Netzbetreiber kein Vertrag über Mehrwertdienste zustande gekommen ist.

Volltext über die Homepage von dialerundrecht.de
 
  


0190-Dialer
AG Mönchengladbach - Urteil vom 29.04.2003 - Az: 5 C 286/02  
Maßgebliche Normen:§§ 6, 7, 9 TDG; § 823 BGB
1. Bei der Frage, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, sind an die Substantiierung des Vortrags der Partei, welche die Entgelte abgerechnet hat, regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als an den Vortrag des Nutzers. Insbesondere muss das Abrechnungsunternehmen den Anbieter der Leistung benennen. Das gilt allerdings nur, soweit die abrechnende Partei über einen Wissensvorsprung verfügt, sonst bleibt es bei der Darlegungslast des geschädigten Nutzers.

2. Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag bestehen muss.

Der Umstand, dass §§ 6, 7 TDG nicht nur zwischen dem Diensteanbieter und seinem Vertragspartner gelten, folgt schon daraus, dass andernfalls der bezweckte Schutz des Internet-Nutzers nicht erreicht werden könnte. 3. Es besteht kein Bedürfnis, dem Softwarehersteller eine Produktbeobachtungspflicht für seine Abrechnungssoftware aufzuerlegen. Der Nutzer hat vielmehr die Möglichkeit, sich vor dem unberechtigten Aufbau entgeltpflichtiger Verbindungen durch den Einsatz entsprechender Programme oder durch das Sperren aller 0190-Nummern zu schützen.

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0190-Dialer als Teledienste i. S. d. § 312 e BGB
LG Berlin - Urteil vom 28.05.2002 - Az: 102 O 48/02  
Maßgebliche Normen:§§ 312b, 312 e BGB; § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV; § 1 UWG
Soweit ein Vertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen wird, gelten sowohl die §§ 312 b ff. als auch § 312 e BGB. Soweit § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge ausschließt, bleibt § 312 e anwendbar, der jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelt.

Ist § 312 e anwendbar, hat der Unternehmer dem Kunden nach der Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Ein Verstoß hiergegen bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch..

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0190-Sondernummern (Telefonsex)
BGH - Urteil vom 22.11.2001 - Az: III ZR 5/01  
Maßgebliche Normen:§ 138 Abs. 1 BGB
Sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung - sind wertneutral. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes liegt im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil darin neben den Verbindungspreisen auch die Vergütung der Diensteanbieter enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, daß das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefondienstvertrag nebst der jeweils gültigen Preisliste gründet.

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