Urteilsdatenbank: Internetrecht Urteile und Beschlüsse

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"Catch-all"-Funktion und Namensrecht bei Internetdomain - suess.de |
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OLG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2006 - Az: 4 U 1790/05 |
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| Maßgebliche Normen: | § 12 BGB |
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 | 1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.
2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
Volltext über den Server des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz | |  | | |
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Markenverletzung durch Google-AdWords |
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LG Braunschweig - Urteil vom 15.11.2006 - Az: 9 O 1840/06 (261) |
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| Maßgebliche Normen: | § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG |
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 | Die Verwendung von Google-AdWords kann eine Kennzeichenverletzung darstellen. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln. Maßgeblich ist, dass Google-AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Begründung des BGH-Urteils vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060137.htm) ist ohne weiteres auch auf Google-Adwords übertragbar.
Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik | |  | | |
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"Notariat" in Internet-Adresse |
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BGH - Beschluß vom 11.07.2005 - Az: NotZ 8/05 |
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| Maßgebliche Normen: | Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 2, 92, 93 BNotO |
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 | Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.
Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik | |  | | |
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"Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" unzulässig |
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OLG Bremen - Urteil vom 05.10.2012 - Az: 2 U 49/12 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 308 Nr. 1, 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB; 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG |
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 | Das Anbieten von Waren im Wege des Fernabsatzes (hier über Amazon) unter Angabe einer "voraussichtlichen Versanddauer von 1-3 Werktagen" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher unzulässig.
Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat das OLG die vom LG Bremen in der Sache 9 O 1600/11 zunächst erlassene, dann auf Widerspruch aufgebobene, einstweilige Verfügung wieder hergestellt.
Nach Ansicht des Senates unterliegt demgegenüber die Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" keinen Bedenken (mit Verweis auf den Beschluss v. 18.05.2009 - 2 U 42/09.
Volltext über den Server des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen | |  | | |
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0190-Dialer |
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AG Mönchengladbach - Urteil vom 29.04.2003 - Az: 5 C 286/02 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 6, 7, 9 TDG; § 823 BGB |
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 | 1. Bei der Frage, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, sind an die Substantiierung des Vortrags der Partei, welche die Entgelte abgerechnet hat, regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als an den Vortrag des Nutzers. Insbesondere muss das Abrechnungsunternehmen den Anbieter der Leistung benennen. Das gilt allerdings nur, soweit die abrechnende Partei über einen Wissensvorsprung verfügt, sonst bleibt es bei der Darlegungslast des geschädigten Nutzers.
2. Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag bestehen muss.
Der Umstand, dass §§ 6, 7 TDG nicht nur zwischen dem Diensteanbieter und seinem Vertragspartner gelten, folgt schon daraus, dass andernfalls der bezweckte Schutz des Internet-Nutzers nicht erreicht werden könnte.
3. Es besteht kein Bedürfnis, dem Softwarehersteller eine Produktbeobachtungspflicht für seine Abrechnungssoftware aufzuerlegen. Der Nutzer hat vielmehr die Möglichkeit, sich vor dem unberechtigten Aufbau entgeltpflichtiger Verbindungen durch den Einsatz entsprechender Programme oder durch das Sperren aller 0190-Nummern zu schützen.
Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik | |  | | |
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Abkürzung des Vornamens eines eBay-Powersellers |
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KG Berlin - Beschluß vom 13.02.2007 - Az: 5 W 34/07 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 3, 4 Nr. 11 UWG |
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 | Die Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powerseller ist wettbewerbswidrig und wettbewerbsrechtlich auch keine Bagatelle; die nur unvollständige Namensangabe unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
Volltext über MIR | |  | | |
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Affiliate |
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LG Berlin - Beschluß vom 22.11.2005 - Az: 15 O 710/05 |
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| Streitwert: | € 5.000,- | | Maßgebliche Normen: | §§ 935, 940, 890, 91, 32 ZPO; §§ 823, 1004 BGB |
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 | Der Betreiber eines Affiliate-Programms haftet als Mitstörer für unerwünschte und deswegen unzulässige Werbe-eMails seiner Partner.
Volltext über die Homepage von RA Michael H. Heng | |  | | |
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Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auf "mich-Seite" bei Ebay |
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LG Traunstein - Urteil vom 18.05.2005 - Az: IHK O 5016/04 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 312c, 355 BGB, § 6 Teledienstgesetz |
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 | Die Veröffentlichung der Anbieterkennzeichnung und der Belehrung über ein Widerrufsrecht auf der "mich-Seite" von eBay erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind, wenn und soweit die "mich-Seite" - wie bei eBay üblich - von den jeweiligen Angebotsseiten durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht worden sind.
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Anfechtung wegen Übermittlungsirrtums bei Online-Kauf |
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OLG Frankfurt - Urteil vom 20.11.2002 - Az: 9 U 94/02 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 433, 145, 120 BGB |
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 | Bei einem im Internet online geschlossenen Kaufvertrag kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB zustehen, wenn der Käufer die Ware zu einem Kaufpreis bestellt hat, welcher infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war.
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Anwaltskosten bei Serienabmahnung |
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LG Bielefeld - Urteil vom 02.06.2006 - Az: 15 O 53/06 |
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| Maßgebliche Normen: | §§ 3, 8 Abs. 4 UWG, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV |
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 | Das Versenden von mehr als 100 fast gleichlautender Abmahnungen dient der Gebührenschinderei und ist deshalb rechtswidrig. Im übrigen bestehen Zweifel, ob fehlende Angaben hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV erforderlich sind, geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und die Erheblichkeitschwelle des § 3 UWG zu überwinden.
Volltext über die Homepage von RA Michael H. Heng | |  | | |
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